1. Vertragsabschluss
und -inhalt
Lieferverträge schließen
wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn
wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig
nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende
Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit
wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens durch
Entgegennahme der Lieferung bzw. der ersten Teillieferung
erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen
Geltung dieser ALZB einverstanden. Sämtliche Angebote
sind freibleibend. Alle Abweichungen von diesem Vertrag
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
uns. Sollte eine Bestimmung dieser ALZB unwirksam sein
oder werden, so bleiben die übrigen gültig.
Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung
durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahekommende ersetzen. Der Besteller darf Ansprüche
aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung an Dritte abtreten.
2. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller
über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt
oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials
durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller
das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und
das Erforderliche zu veranlassen.
Bei Rücknahme von Ware trägt der Besteller
die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.
3. Gewährleistung,
Haftung
Beanstandungen des Gewichts,
der Stückzahl sowie sonstige offensichtliche Mängel
sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen
nach Empfang der Ware, versteckte Mängel unverzüglich
nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Rügt der Besteller Mängel nicht rechtzeitig
und stellt er auf Verlangen nicht unverzüglich
Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, entfallen
alle Mängelansprüche.
Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist
kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung.
Alle Gewährleistungsansprüche, auch wegen
versteckter Mängel, verjähren spätestens
6 Monate nach Lieferung. Bei berechtigten Beanstandungen
hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf kostenlose
Ersatzlieferung oder Gutschrift gegen Rückgabe
der beanstandeten Waren. Verweigern wir die Mängelbeseitigung
oder geraten wir in Verzug, kann der Besteller uns eine
angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem
Ablauf Rückgängigmachung des Vertrages oder
Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers auf Gesetz und Vertrag,
insbesondere von Schäden, die nicht den Liefergegenstand
selbst betreffen, sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der
Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferungen
gefordert werden.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern,
solange der Besteller seine Verpflichtung nicht in angemessener
Höhe erfüllt. Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Arzneimittelgesetzes.
4. Lieferfristen
Die Lieferfristen sind maßgebend
für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten
nur ungefähr; sie verlängern sich angemessen,
wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält.
Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch
Mahnung in Verzug. Im Falle der Zusage ausdrücklich
verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine kann der
Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung
der ganzen Verbindlichkeit verlangen oder von dem ganzen
Vertrag zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung
des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Sonstige
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
Werden wir an der Erfüllung unsere Verpflichtungen
durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert
sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung.
Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen
im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf
unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer,
Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen
Hand und Störungen der Verkehrswege. Dies gilt
insbesondere auch für Witterungslagen, bei denen
die pharmakologisch einwandfreie Qualität unserer
Produkte bei Auslieferung an den Kunden nicht mehr gewährleistet
ist. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung
oder Leistung unmöglich, so werden wir ohne Schadensersatzpflicht
von der Lieferpflicht frei. Weist der Besteller nach,
dass die nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung
für ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen
sind für möglichst gleichmäßige
Zeiträume und Mengen so rechtzeitig vorzunehmen,
dass eine ordnungsgemäße Herstellung und
Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.
Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt,
gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht, oder
nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind
wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über
ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.
5. Kreditgrundlage
Kommt der Besteller mit fälligen
Forderungen in Verzug, löst er Wechsel oder Schecks
nicht pünktlich ein oder entstehen nach Vertragsabschluss
begründete (erhebliche) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers, so können wir unsere Lieferungen
zurückhalten, bis alle fälligen Forderungen
beglichen sind oder der Besteller eine Sicherheit geleistet
hat.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum
an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung
aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder
künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche
vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden
Gegenstände für uns mit kaufmännischer
Sorgfalt verwahren.
Der Besteller darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr entweder gegen Barzahlung oder
bei Zieleinräumung unter Eigentumsvorbehalt veräußern.
Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und
andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden,
sind nicht gestattet.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus
einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund
zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt
an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes
der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder
des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert
nicht erreicht hat.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Besteller ist nur berechtigt,
gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen
oder Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Gegenansprüche
von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
8. Preise und Versandkosten
Unsere Preise verstehen sich
zuzüglich Mehrwertsteuer, inkl. Verpackung. Für
jede Sendung berechnen wir eine Versandkostenpauschale
von 1,60 € zuzüglich MwSt.
Bei Lieferungen, die zum Grossoeinkaufspreis abgerechnet
werden und deren Bestellwert unter 100.- € liegt,
wird ein Mindermengenzuschlag von pauschal 5.- €
berechnet.
Expressgutsendungen und Schnellpaketsendungen werden
mit entsprechenden Zuschlägen belastet.
9. Mindestbestellmengen
Für Artikel, deren Abgabepreis
pro Packung 10.- € unterschreitet, liegt die Mindestbestellmenge
bei 5 Packungen.
Wir behalten uns das Recht vor, bei drohenden Lieferengpässen
die Liefermengen zu begrenzen.
10. Zahlungsweise
Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs
empfehlen wir, sich dem Lastschriftverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren)
anzuschließen.
Die Rechnungen sind zahlbar:
a) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 1,5%
Skonto
b) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug.
11. Nichteinhaltung
von Zahlungsbedingungen
Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen
nicht ein, hat er Zahlungen, die auf an uns abgetretene
Forderungen bei ihm eingehen, unverzüglich an uns
weiterzuleiten.
Der Besteller darf die gemäß Ziffer 7 in
unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Waren nicht
ohne unsere Zustimmung veräußern und hat
sie auf unser Verlangen herauszugeben. Unser Herausgabeverlangen
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verlangen.
Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
12. Weiterverkauf
Unsere Arzneimittel sind apothekenpflichtig.
Sie dürfen nur in der Originalverpackung weiterverkauft
werden. Der Weiterverkauf in das Ausland ist ohne unsere
schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
13. Datenschutzklausel
Wir weisen darauf hin, dass die
bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder
im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen
Daten, gleich ob sie vom Käufer selbst oder von
Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet
werden.
14. Erfüllungsort,
Gerichtsstand
Erfüllungsort für die
Lieferung und Zahlung ist Puchheim, Gerichtsstand ist
München.
15. Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen und über
den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Stand: 04/2006
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